Gesetz.sh
PFANDBR_BLG

Gesetz zur Überleitung der Beteiligung des ehemaligen Landes Preußen am Grundkapital der Deutschen Pfandbriefanstalt auf den Bund
§ 5 

Dieses Gesetz tritt am ersten Tage des zweiten Kalendermonats nach seiner Verkündung in Kraft.