Gesetz.sh
PFANDBARWERTV_2005

Verordnung über die Sicherstellung der jederzeitigen Deckung von Hypothekenpfandbriefen, Öffentlichen Pfandbriefen, Schiffspfandbriefen und Flugzeugpfandbriefen nach dem Barwert und dessen Berechnung bei Pfandbriefbanken (Pfandbrief-Barwertverordnung - PfandBarwertV)
§ 7 Dokumentationspflichten

(1) Jede Pfandbriefbank ist verpflichtet,
1.
das Verfahren zur Bewertung von Derivaten nach § 3 Abs. 1 Satz 2 sowie spätere Veränderungen dieses Verfahrens,
2.
das Verfahren zur Ermittlung der Standardabweichung sowie das Interpolationsverfahren nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 und
3.
das Verfahren zur Ermittlung der Standardabweichung nach § 6 Abs. 2 Nr. 2
zu dokumentieren.
(2) Die Dokumentationen sind von der Pfandbriefbank dauerhaft aufzubewahren.