Gesetz.sh
PERSST_RKEG

Gesetz über die Verminderung der Personalstärke der Streitkräfte (Personalstärkegesetz - PersStärkeG)
§ 5 

Die Versorgung der von Abschnitt I erfaßten Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit sowie ihrer Hinterbliebenen bestimmt sich nach dem Soldatenversorgungsgesetz nach Maßgabe der folgenden Vorschriften.