Abweichend von
§ 7 Abs. 2,
§ 8 Abs. 2,
§ 10 Abs. 1 Satz 4 und Abs. 2 Satz 2,
§ 23 Abs. 4 Satz 2 sowie
§ 31 Abs. 2 ist bis zum 31. Dezember 2012 für Deutsche mit Hauptwohnung im Ausland die Personalausweisbehörde nach
§ 7 Abs. 1 zuständig, in deren Bezirk er oder sie sich vorübergehend aufhält.