Verwaltungsbehörden im Sinne des
§ 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind, soweit dieses Gesetz von Bundesbehörden ausgeführt wird,
- 1.
in den Fällen des
§ 32 Absatz 1 Nummer 2 und 5 die Bundespolizeibehörden jeweils für ihren Geschäftsbereich,
- 2.
in den Fällen des
§ 32 Abs. 1 Nr. 4 das Auswärtige Amt für Ausweisangelegenheiten im Ausland,
- 3.
in den Fällen des
§ 32 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 die Vergabestelle für Berechtigungszertifikate nach
§ 7 Abs. 4 Satz 1.