(1) Ein nach § 28 Abs. 1 oder Abs. 2 ungültiger Ausweis kann eingezogen werden.
(2) Ein Ausweis kann sichergestellt werden, wenn
- 1.
- eine Person ihn unberechtigt besitzt oder
- 2.
- Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Voraussetzungen für eine Einziehung nach Absatz 1 vorliegen, oder
- 3.
(3) Eine Sicherstellung oder Einziehung ist schriftlich zu bestätigen.