Gesetz.sh
Suche
⌘K
Gesetze
/
PATV
/
§ 12
PATV
Verordnung zum Verfahren in Patentsachen vor dem Deutschen Patent- und Markenamt (Patentverordnung - PatV)
§ 12
Zeichnungen
Eingereichte Zeichnungen müssen den in der Anlage 2 enthaltenen Standards entsprechen.
J
←
Zurück
Quelle
Weiter
→
L