(1) Zum Mitglied des Vorstands kann nicht gewählt werden,
- 1.
- gegen wen ein Berufs- oder Vertretungsverbot verhängt ist,
- 2.
- gegen wen die sofortige Vollziehung der Rücknahme oder des Widerrufs der Zulassung angeordnet ist,
- 3.
- 4.
- wer in den letzten 15 Jahren aus der Patentanwaltschaft ausgeschlossen wurde (§ 96 Absatz 1 Nummer 4) oder
- 5.
- bei wem in den letzten fünf Jahren nach § 97b von einer berufsgerichtlichen Ahndung abgesehen wurde, sofern ohne die anderweitige Ahndung voraussichtlich ein Verweis oder eine Geldbuße verhängt worden wäre.
(2) Die Geschäftsordnung der Kammer kann weitere Ausschlussgründe vorsehen.