(1) Der Name der Partnerschaft muss den Zusatz „und Partner“ oder „Partnerschaft“ enthalten.
(2) Die §
§ 18, 21, 22 Abs. 1, §
§ 23, 24, 30, 31 Abs. 2, §
§ 32 und 37 des Handelsgesetzbuchs sind entsprechend anzuwenden;
§ 24 Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs gilt auch bei Umwandlung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts in eine Partnerschaft.