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PARLBG
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§ 9
PARLBG
Gesetz über die parlamentarische Beteiligung bei der Entscheidung über den Einsatz bewaffneter Streitkräfte im Ausland (Parlamentsbeteiligungsgesetz)
§ 9
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
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Quelle