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PACKMAUSBV
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§ 2
PACKMAUSBV
Verordnung über die Berufsausbildung zum Packmitteltechnologen und zur Packmitteltechnologin*) (Packmittel-Ausbildungsverordnung - PackmAusbV)
§ 2
Dauer der Berufsausbildung
Die Ausbildung dauert drei Jahre.
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