Die Vorschriften des
§ 11 Abs. 1 Satz 2, 4, Abs. 2 finden auch Anwendung, wenn ein Dritter die Zwangsvollstreckung in Inventarstücke betreibt und das Kreditinstitut und der Verpächter gemäß
§ 805 der Zivilprozeßordnung ihren Anspruch auf vorzugsweise Befriedigung aus dem Erlös geltend machen.