Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Beschränkung des Geltungsbereiches oder der Gültigkeitsdauer des Passes (
§ 7 Absatz 2), gegen die Passentziehung (
§ 8), gegen die Untersagung der Ausreise (
§ 10) und gegen die Sicherstellung des Passes (
§ 13) haben keine aufschiebende Wirkung.