(1) Über Einwendungen gegen
- 1.
- die Zulässigkeit der Vollstreckung,
- 2.
- 3.
- die sonst bei der Vollstreckung eines Bußgeldbescheides getroffenen Maßnahmen
(2) Durch Einwendungen nach Absatz 1 wird die Vollstreckung nicht gehemmt. Das Gericht kann jedoch die Vollstreckung aussetzen.