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OWIG_124V
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§ 3
OWIG_124V
Verordnung über die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 124 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten
§ 3
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
J
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