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ORGBAUSBV
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§ 2
ORGBAUSBV
Verordnung über die Berufsausbildung zum Orgelbauer und zur Orgelbauerin* (Orgelbauerausbildungsverordnung - OrgBAusbV)
§ 2
Dauer der Berufsausbildung
Die Berufsausbildung dauert dreieinhalb Jahre.
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