Gesetz.sh
OLYMPSCHG

Gesetz zum Schutz des olympischen Emblems und der olympischen Bezeichnungen (OlympSchG)
§ 7 Verjährung

Auf die Verjährung der in den §§ 5 und 6 genannten Ansprüche finden die Vorschriften des Abschnitts 5 des Ersten Buches Bürgerliches Gesetzbuch entsprechende Anwendung.