Gesetz.sh
OFFSHORE-ARBZV

Verordnung über die Arbeitszeit bei Offshore-Tätigkeiten (Offshore-Arbeitszeitverordnung - Offshore-ArbZV)
§ 5 Sonntags- und Feiertagsbeschäftigung

Abweichend von § 9 des Arbeitszeitgesetzes dürfen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer an Sonntagen und Feiertagen beschäftigt werden.