Gesetz.sh
OBERFLBESCHAUSBV

Verordnung über die Berufsausbildung zum Oberflächenbeschichter/zur Oberflächenbeschichterin
§ 9 Fortsetzung der Berufsausbildung

Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, können unter Anrechnung der bisher zurückgelegten Ausbildungszeit nach den Vorschriften dieser Verordnung fortgesetzt werden, wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren.