Gesetz.sh
NSVERBG

Gesetz zur Regelung der Verbindlichkeiten nationalsozialistischer Einrichtungen und der Rechtsverhältnisse an deren Vermögen
§ 23 Erstattungspflicht

Den Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung werden die Leistungen, die auf die in § 20 Abs. 1 bezeichneten Zeiten entfallen, vom Bund erstattet.