Zu früheren Amtspersonen, die nach
§ 1 Absatz 2 eingetragen sind, werden nur die Angaben nach
§ 78l Absatz 3 Satz 1 Nummer 2, 3 und 5 der Bundesnotarordnung sowie die Angaben nach
§ 2 Absatz 1 bis 4 und
§ 3 Absatz 1 Nummer 1, 3 und 4 und Absatz 4 dieser Verordnung eingetragen.