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§ 16
NOTSANG
Gesetz über den Beruf der Notfallsanitäterin und des Notfallsanitäters* (Notfallsanitätergesetz - NotSanG)
§ 16
Probezeit
Das Ausbildungsverhältnis beginnt mit der Probezeit. Die Probezeit beträgt vier Monate.
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