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NOTAKTVV
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§ 24
NOTAKTVV
Verordnung über die Führung notarieller Akten und Verzeichnisse (NotAktVV)
§ 24
Angaben zu den Beteiligten
Für die zu den Beteiligten einzutragenden Angaben gilt
§ 12
Absatz 2 und 3 entsprechend.
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