Der Bund betreibt das Netz nach
§ 1 Absatz 2 über das Bundesverwaltungsamt.
§ 6 Absatz 1 des Gesetzes über die Verbindung der informationstechnischen Netze des Bundes und der Länder – Gesetz zur Ausführung von Artikel 91c Absatz 4 des Grundgesetzes gilt entsprechend.