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NICHTANPG
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§ 2
NICHTANPG
Gesetz über die Nichtanpassung von Amtsgehalt und Ortszuschlag der Mitglieder der Bundesregierung und der Parlamentarischen Staatssekretäre
§ 2
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1992 in Kraft.
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Quelle