(1) Der Gesamtabstimmungsleiter prüft die Abstimmungsniederschriften der Landesabstimmungsausschüsse. Er stellt nach den Niederschriften der Landes- und Kreisabstimmungsausschüsse gesondert für jeden Abstimmungsbereich und gesondert für jedes der betroffenen Länder
- 1.
- das Abstimmungsergebnis mit den im § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 7 bezeichneten Angaben
- 2.
(2) Nach Berichterstattung durch den Gesamtabstimmungsleiter stellt der Gesamtabstimmungsausschuß fest
- 1.
- 2.
- ob der Volksentscheid nach Artikel 29 Abs. 3 Satz 3 und 4 des Grundgesetzes zustande gekommen ist oder nicht.
(3) § 40 Abs. 3 ist entsprechend anzuwenden. Das Abstimmungsergebnis ist entsprechend Absatz 1 Satz 2 und 3 auszuweisen.
(4) Der Gesamtabstimmungsleiter übersendet dem Bundesminister des Innern, für Bau und Heimat eine Ausfertigung der Niederschrift des Gesamtabstimmungsausschusses mit der dazugehörigen Zusammenstellung.