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§ 28
NDAV
Verordnung über Allgemeine Bedingungen für den Netzanschluss und dessen Nutzung für die Gasversorgung in Niederdruck (Niederdruckanschlussverordnung - NDAV)
§ 28
Gerichtsstand
Gerichtsstand ist der Ort des Netzanschlusses und der Anschlussnutzung.
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