Das Einvernehmen mit der Reservatsverwaltung ist herzustellen bei
- 1.
- Maßnahmen zur Unterhaltung der Straßen, Wege, Gewässer und sonstiger öffentlicher Anlagen und Einrichtungen,
- 2.
- Erweiterungen und Neuanlagen von Freizeiteinrichtungen,
- 3.
- der Aufstellung von Bauleitplänen.