Gesetz.sh
NATPVORPBLV

Verordnung über die Festsetzung des Nationalparkes Vorpommersche Boddenlandschaft
§ 9 Einvernehmen

Das Einvernehmen mit der Nationalparkverwaltung ist herzustellen bei:
1.
Maßnahmen zur Unterhaltung der Straßen, Wege, Deiche und Gewässer sowie des Küstenschutzes,
2.
der Aufstellung von Bauleitplänen.