Ordnungswidrig im Sinne des § 69 Absatz 2 Nummer 15 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
- 2.
- 3.
- 4.
- entgegen § 17 Absatz 1 einen dort genannten Zugang nicht unterhält,
- 5.
- entgegen § 18 Abs. 1 Satz 1 eine Nachricht ohne Angabe des eröffneten Empfangszugangs übermittelt,
- 6.
- entgegen § 18 Abs. 2 Satz 1 nicht gewährleistet, dass eine dort genannte Angabe vorgelegt oder mitgeteilt werden kann,
- 7.
- (weggefallen)
- 8.
- entgegen § 22 Abs. 1 Satz 5 eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht oder
- 9.
- (weggefallen)
- 10.
- entgegen § 28 Abs. 5 Satz 2 eine Nummer verwendet.