(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig
- 1.
entgegen
§ 8 Satz 1 eine Unterlage nicht richtig oder nicht vollständig vorlegt,
- 2.
ohne festgestellten Plan nach
§ 18 Absatz 1 oder ohne Plangenehmigung nach
§ 24 Absatz 3 Satz 1 eine Leitung errichtet, betreibt oder ändert,
- 3.
einer vollziehbaren Anordnung nach
§ 21 Absatz 4a Satz 1 zuwiderhandelt, oder
- 4.
ohne Zulassung nach
§ 25 Absatz 1 Satz 1 eine unwesentliche Änderung oder Erweiterung vornimmt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu einhunderttausend Euro geahndet werden.
(3) Verwaltungsbehörden im Sinne des
§ 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind die Bundesnetzagentur und die zuständigen Planfeststellungsbehörden der Länder.