Gesetz.sh
MWDVDV

Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren Wetterdienst des Bundes (MWDVDV)
§ 7 Erholungsurlaub

Erholungsurlaub wird in Absprache mit der oder dem jeweiligen Ausbildungsbeauftragten gewährt.