(1) Die Berufsausbildung gliedert sich in:
- 1.
- fachrichtungsübergreifende berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten,
- 2.
- berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung
- a)
- Eisen- und Stahlmetallurgie,
- b)
- Stahlumformung,
- c)
- Nichteisenmetallurgie oder
- d)
- Nichteisenmetallumformung sowie
- 3.
- fachrichtungsübergreifende, integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.
(2) Die Berufsbildpositionen der fachrichtungsübergreifenden berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:
- 1.
- Handhaben von Werk- und Hilfsstoffen,
- 2.
- Handhaben und Warten von Arbeits- und Betriebsmitteln,
- 3.
- Herstellen von Bauteilen und Baugruppen,
- 4.
- Aufbauen und Anwenden von Steuerungs- und Regelungstechnik,
- 5.
- Anwenden von Logistik,
- 6.
- Steuern von Produktionsprozessen,
- 7.
- Beeinflussen von chemischen Vorgängen,
- 8.
- Anwenden von Wärmebehandlungsverfahren,
- 9.
- Prüfen von Werkstoffen und
- 10.
- Instandhalten von Produktionssystemen und Anlagen.
(3) Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Eisen- und Stahlmetallurgie sind:
- 1.
- Aufbereiten und Lagern von Einsatzstoffen,
- 2.
- Durchführen von metallurgischen Prozessen und
- 3.
- Urformen von Stahl.
(4) Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Stahlumformung sind:
- 1.
- Vorbereiten und Lagern von Vormaterialien sowie
- 2.
- Umformen von Stahl.
(5) Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Nichteisenmetallurgie sind:
- 1.
- Aufbereiten und Lagern von Einsatzstoffen,
- 2.
- Durchführen von metallurgischen Prozessen und
- 3.
- Urformen von Nichteisenmetallen.
(6) Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Nichteisenmetallumformung sind:
- 1.
- Vorbereiten und Lagern von Vormaterialien und
- 2.
- Umformen von Nichteisenmetallen.
(7) Die Berufsbildpositionen der fachrichtungsübergreifenden, integrativ zu vermittelnden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:
- 1.
- Berufsbildung sowie Arbeits- und Tarifrecht,
- 2.
- Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
- 3.
- Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
- 4.
- Umweltschutz,
- 5.
- Durchführen von betrieblicher und technischer Kommunikation sowie Informationsverarbeitung,
- 6.
- Planen und Organisieren der Arbeit sowie
- 7.
- Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen.