(1) Meldepflichtig nach § 47k Absatz 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen sind
- 1.
- Unternehmen, die Betreibern von öffentlichen Tankstellen die Verkaufspreise vorgeben und damit über die Preissetzungshoheit verfügen, und
- 2.
- Betreiber von öffentlichen Tankstellen, die Letztverbrauchern Kraftstoffe zu selbst festgesetzten Preisen anbieten; um selbst festgesetzte Preise handelt es sich auch dann, wenn dem Betreiber die Verkaufspreise unverbindlich vorgegeben werden.
(2) Die Meldepflicht erlischt nicht dadurch, dass sich ein Meldepflichtiger
- 1.
- einer anderen Person bedient, um eine Preisänderung an der Tankstelle einzupflegen, oder
- 2.
(3) Jeder Meldepflichtige hat bei der Markttransparenzstelle Folgendes anzugeben:
- 1.
- seinen Namen, eine zustellungsfähige Anschrift im Inland, eine Kontaktperson, Telefonnummer,
- 2.
- und falls vorhanden, seine Firma, den Namen einer vertretungsberechtigten Person, Telefaxnummer und E-Mail-Adresse.