Gesetz.sh
MTDFMELOAUFKLVDV

Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren technischen Verwaltungsdienst des Bundes im Verwendungsbereich Fernmelde- und Elektronische Aufklärung (MtDFmEloAufklVDV)
§ 50 Bestandteile

Die Laufbahnprüfung besteht aus
1.
einer schriftlichen Prüfung und
2.
einer mündlichen Prüfung.