Gesetz.sh
MTDBWVVDV

Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren technischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung im Verwendungsbereich Wehrtechnik (MtDBwVWehrtechnikVDV)
§ 80 Verhinderung

Ist eine Anwärterin oder ein Anwärter an der Teilnahme an der schriftlichen oder mündlichen Laufbahnprüfung gehindert, so gilt § 40 entsprechend mit der Maßgabe, dass das Prüfungsamt an die Stelle des Bildungszentrums der Bundeswehr tritt.