Gesetz.sh
MTDBWVVDV

Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren technischen Dienst in der Bundeswehrverwaltung – Fachrichtung Wehrtechnik – (MtDBwVVDV)
§ 8 Erholungsurlaub

Erholungsurlaub soll nur während der berufspraktischen Ausbildung gewährt werden.