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MTDBWVVDV
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§ 8
MTDBWVVDV
Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren technischen Dienst in der Bundeswehrverwaltung – Fachrichtung Wehrtechnik – (MtDBwVVDV)
§ 8
Erholungsurlaub
Erholungsurlaub soll nur während der berufspraktischen Ausbildung gewährt werden.
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