Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren technischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung im Verwendungsbereich Wehrtechnik (MtDBwVWehrtechnikVDV) § 78Laufbahnbefähigung
Wer die Laufbahnprüfung bestanden hat, hat die Befähigung für die Laufbahn des mittleren technischen Verwaltungsdienstes erlangt.