Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren technischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung im Verwendungsbereich Wehrtechnik (MtDBwVWehrtechnikVDV) § 67Zweck der mündlichen Prüfung
In der mündlichen Prüfung müssen die Anwärterinnen und Anwärter nachweisen, dass sie fachbezogen kommunizieren und kooperieren können.