Gesetz.sh
MTDBWVVDV

Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren technischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung im Verwendungsbereich Wehrtechnik (MtDBwVWehrtechnikVDV)
§ 5 Bestandteile des Vorbereitungsdienstes

(1) Der Vorbereitungsdienst besteht aus
1.
einer fachtheoretischen Ausbildung und
2.
einer berufspraktischen Ausbildung.
(2) Die Ausbildung kann durch Exkursionen ergänzt werden.