Gesetz.sh
MTDBWVVDV

Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren technischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung im Verwendungsbereich Wehrtechnik (MtDBwVWehrtechnikVDV)
§ 2 Dauer des Vorbereitungsdienstes

Der Vorbereitungsdienst dauert in der Regel zwölf Monate.