Gesetz.sh
MTBG

Gesetz über die Berufe in der medizinischen Technologie (MT-Berufe-Gesetz - MTBG)
§ 36 Probezeit

(1) Die ersten sechs Monate des Ausbildungsverhältnisses sind die Probezeit.
(2) Die Dauer der Probezeit kann davon abweichen, sofern sich aus tarifvertraglichen Regelungen eine andere Dauer ergibt.