Gesetz.sh
MONTANMITBESTGERGGWO_2005

Wahlordnung zum Mitbestimmungsergänzungsgesetz
§ 88 Ersatzmitglieder

Für die Abberufung von Ersatzmitgliedern (§ 10n Absatz 4 des Gesetzes) sind die Vorschriften der Kapitel 1 bis 3 entsprechend anzuwenden.