(1) Zuständig ist für die Durchführung von
- 1.
- 2.
- Rechtsverordnungen nach § 21 Nummer 4 die Marktordnungsstelle.
(2) Als für die Durchführung zuständige Stelle kann in Rechtsverordnungen
- 1.
- 2.
- 3.
(3) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Marktordnungsstelle als zuständige Stelle für die Durchführung von Regelungen im Sinne des § 1 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 hinsichtlich Marktordnungswaren zu bestimmen. § 6 Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend.