Gesetz.sh
MNTZOLLDVDV

Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren nichttechnischen Zolldienst des Bundes (MntZollDVDV)
§ 9 Erholungsurlaub

Erholungsurlaub wird in der Regel während der berufspraktischen Ausbildung gewährt und auf den Vorbereitungsdienst angerechnet.