Gesetz.sh
Suche
⌘K
Gesetze
/
MNTDBWVVDV
/
§ 62
MNTDBWVVDV
Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren nichttechnischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung (MntDBwVVDV)
§ 62
Bestandteile der Laufbahnprüfung
Die Laufbahnprüfung besteht aus
1.
einer schriftlichen Prüfung und
2.
einer mündlichen Prüfung.
J
←
Zurück
Quelle
Weiter
→
L