Gesetz.sh
MITBESTGWO_3_2002

Dritte Wahlordnung zum Mitbestimmungsgesetz (3. WOMitbestG)
§ 53 Aufbewahrung der Wahlakten

Der Hauptwahlvorstand und jeder Betriebswahlvorstand übergeben die Wahlakten dem Unternehmen, in dessen Aufsichtsrat die Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer gewählt worden sind. Dieses Unternehmen bewahrt die Wahlakten mindestens für die Dauer von fünf Jahren auf.