Gesetz.sh
MITBESTGWO_3_2002

Dritte Wahlordnung zum Mitbestimmungsgesetz (3. WOMitbestG)
§ 24 Bekanntmachung des Abstimmungsergebnisses

Der Hauptwahlvorstand übermittelt das Abstimmungsergebnis den Betriebswahlvorständen. Jeder Betriebswahlvorstand macht das Abstimmungsergebnis für die Dauer von zwei Wochen in gleicher Weise wie das Abstimmungsausschreiben bekannt.