Gesetz.sh
MITBESTGWO_2_2002

Zweite Wahlordnung zum Mitbestimmungsgesetz (2. WOMitbestG)
§ 97 Ersatzmitglieder

Für die Abberufung von Ersatzmitgliedern (§ 23 Abs. 4 des Gesetzes) sind die Vorschriften der Kapitel 1 bis 3 entsprechend anzuwenden.