Gesetz.sh
MITBESTGWO_2_2002

Zweite Wahlordnung zum Mitbestimmungsgesetz (2. WOMitbestG)
§ 53 Aufbewahrung der Wahlakten

Der Unternehmenswahlvorstand und jeder Betriebswahlvorstand übergeben die Wahlakten dem Unternehmen. Das Unternehmen bewahrt die Wahlakten mindestens für die Dauer von fünf Jahren auf.